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Richtlinien über die Gewährung von Baukindergeld beim Erwerb von Gemeindewohnbauplätzen vom 23.11.2023

icon.crdate27.11.2023

Richtlinien Gewährung Baukindergeld

Richtlinien über die Gewährung von Baukindergeld beim Erwerb von Gemeindewohnbauplätzen vom 23.11.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Wolpertshausen hat am 23.11.2023 folgende Richtlinien zur Gewährung eines Baukindergeldes beschlossen:

I. Zweck der Förderung

Familien mit Kindern erhalten beim Erwerb eines Wohnbauplatzes zur Eigennutzung von der Gemeinde im Wohngebiet „Herrenweg II und III“ der Gemarkung Wolpertshausen einen Zuschuss (Baukindergeld), der den Kaufpreis mindert.

II. Antragsberechtigung

Das Baukindergeld wird einmalig und nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Das Baukindergeld wird nur für den direkten Erwerb von Gemeindewohnbauplätzen der Gemeinde Wolpertshausen gewährt. Der Antrag muss innerhalb drei Monaten nach Einzug gestellt werden.

Antragsberechtigt sind Paare und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im Alter bis zu 14 Jahren für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Kinder müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt leben. Maßgebend ist das Datum des Grundstückskaufvertrages.

Keine Förderung erhalten:

a.) Paare, deren jährliches zu versteuerndes Einkommen 100.000 € übersteigt.

b.) Alleinerziehende, deren zu versteuerndes Einkommen 50.000 € übersteigt.

Ausschlaggebend ist das Jahreseinkommen des der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalenderjahres.

 

III. Art und Höhe der Förderung

Das Baukindergeld wird als Nachlass auf den Bauplatzpreis gewährt und beträgt

für jedes Kind im Haushalt                             2.000,00 €.


IV.  Rechtsanspruch

Auf die Gewährung des Baukindergelds besteht kein Rechtsanspruch.


V. Inkrafttreten

Diese Regelung tritt zum 23.11.2023 in Kraft.
 

VI. Außerkrafttreten

Diese Regelung tritt zum 31.12.2024 außer Kraft.

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