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Sonnenwolken
Blick auf Wasserturm
Hohenberg im Sommer

Steuerliche Aspekte

Wenn Sie nur einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, müssen Sie keine Gewerbesteuer zahlen.

Als Abgrenzungsmerkmal zur gewerblichen Tätigkeit zählt die persönliche Arbeitsleistung der Freiberuflerin oder des Freiberuflers.

Es ist möglich, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein (gemischte Tätigkeit).

Hinweis: Die Abgrenzung zwischen

  • Einkünften aus Gewerbebetrieb und
  • Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (zu diesen gehören auch die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten)

ist in der Regel schwierig. Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung Ihrer jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich.

Die für freiberuflich Tätige relevanten Steuerarten können beispielsweise sein:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Welche Steuer Sie abführen müssen, wird im Einzelfall aufgrund Ihrer angegebenen Daten durch das Finanzamt Ihrer Betriebsstätte bestimmt. Dieses legt auch fest, ob Sie Ihre Steuern im Voraus zu bezahlen haben.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat ihn am 30.06.2017 freigegeben.

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